Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers bzw. Lieferanten unter Hinweis auf seine Geschäfts – bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
2. Angebote und Vertragsabschluss
- In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich unser Unternehmen 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden. Auftragserteilungen sind schriftlich vorzulegen.
- Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge unseres Unternehmens dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
3. Preise
Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.
4. Lieferzeiten
- Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt. Zeichnet sich eine Verzögerung der Lieferung ab, teilt dies unser Unternehmen unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.
- Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den unser Unternehmen, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt z.B. Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, sonstige Arbeitskampfmaßnahmen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten unseres Unternehmens oder unseren Unterlieferanten eintreten. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei unseren Unternehmen beginnt.
5. Versand und Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk unseres Unternehmens verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
- Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
6. Mängelansprüche und Gewährleistung
- Ist die von unserem Unternehmen erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf unser Unternehmen nach unserer Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
- Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
- Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten.
- Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nur dann geltend gemacht werden, wenn sie unserem Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung angezeigt werden. Im Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB. Ansonsten – im Falle verdeckter Mängel – sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers Mängel unserem Unternehmen unverzüglich ab deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen (Rügepflicht nach § 377 HGB). Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch unser Unternehmen bereit zu halten.
- Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
- Werden Betriebs – oder Wartungsanweisungen unseres Unternehmens nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
- Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Haftungsbegrenzung
- Steht unser Unternehmen dem Besteller über seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er gemäß § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
- Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen unser Unternehmen als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
8. Lohnarbeit
Für angelieferte Ware wird für die Unversehrtheit keine Haftung übernommen. Die Haftung für Schäden durch Lohnarbeit bleibt auf unsere ausgeführte Arbeit beschränkt, für die Ware selbst bleibt jegliche Haftung ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die unserem Unternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich unser Unternehmen das uneingeschränkte Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
- Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände unserem Unternehmen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Nummern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
- Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Gesch.ftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an unser Unternehmen abgetreten. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an unser Unternehmen ab.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für unser Unternehmen unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht unserem Unternehmen gehörenden Waren steht unserem Unternehmen der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller unserem Unternehmen im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Nummer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind. Auch insoweit nimmt unser Unternehmen die Abtretungen bereits jetzt an.
- Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an unser Unternehmen ab. Die Abtretungen nimmt unser Unternehmen bereits jetzt an.
- Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an unser Unternehmen ab. Die Abtretungen nimmt unser Unternehmen bereits jetzt an.
- Wenn der Wert der für unser Unternehmen nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen unseres Unternehmens nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist unser Unternehmen auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist unser Unternehmen zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserkl.rung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
10. Zahlung
- Wenn unserem Unternehmen Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist unser Unternehmen berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist unser Unternehmen in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist unser Unternehmen auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
- Unser Unternehmen ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Unser Unternehmen wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist unser Unternehmen berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder von unserem Unternehmen nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz unseres Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand (Amtsgericht / Landgericht Meiningen) für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
12. Sonstiges / Schutzrechte
Für die Rechtsmäßigkeit der Benutzung, uns zum Zweck der Angebots- bzw. Auftragsabwicklung zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Skizzen, Modelle u. ä. haftet ausschließlich der Besteller.