Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt. Die  Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund  dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers bzw.  Lieferanten unter Hinweis auf seine Geschäfts – bzw. Einkaufsbedingungen  werden hiermit widersprochen.

2. Angebote und Vertragsabschluss

  1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich  der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell  ausgearbeitete Angebote hält sich unser Unternehmen 30 Kalendertage ab  dem Datum des Angebotes gebunden. Auftragserteilungen sind schriftlich  vorzulegen.
  2. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und  Kostenvoranschläge unseres Unternehmens dürfen ohne dessen  Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst  wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen  ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

3. Preise

Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht. 

4. Lieferzeiten

  1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger  Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich  zugesagt. Zeichnet sich eine Verzögerung der Lieferung ab, teilt dies unser  Unternehmen unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.
  2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes,  den unser Unternehmen, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen  zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen  Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den  vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.  Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt z.B. Streik,  Aussperrung, behördlichen Anordnungen, sonstige Arbeitskampfmaßnahmen  usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten unseres Unternehmens  oder unseren Unterlieferanten eintreten.  Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den  gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen  festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei unseren Unternehmen  beginnt. 

5. Versand und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den  Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks  Versendung das Werk unseres Unternehmens verlassen hat. Wird der  Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt,  geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf  seine Rechnung versichert.

6. Mängelansprüche und Gewährleistung

  1. Ist die von unserem Unternehmen erbrachte Leistung bzw. der  Liefergegenstand mangelhaft, darf unser Unternehmen nach unserer Wahl  Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen – in  der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. 
  2. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann  der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder  Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  3. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,  verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12  Monaten. 
  4. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nur  dann geltend gemacht werden, wenn sie unserem Unternehmen  unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung  angezeigt werden. Im Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB. Ansonsten – im Falle  verdeckter Mängel – sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des  Bestellers Mängel unserem Unternehmen unverzüglich ab deren Entdeckung  schriftlich mitzuteilen (Rügepflicht nach § 377 HGB). Die mangelhaften  Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der  Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch unser  Unternehmen bereit zu halten.
  5. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und  Ausführungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn, dass die  absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische  Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls  als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der  Gebrauchstauglichkeit darstellen.
  6. Werden Betriebs – oder Wartungsanweisungen unseres Unternehmens  nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile  ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den  Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn  der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer  dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

7. Haftungsbegrenzung

  1. Steht unser Unternehmen dem Besteller über seine gesetzlichen und  vertraglichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften  hinsichtlich der Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er  gemäß § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
  2. Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung, aus Verschulden bei  Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf  der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den  Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen unser Unternehmen als auch  gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit  der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies  gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich  vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von  Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem  Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt  wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

8. Lohnarbeit

Für angelieferte Ware wird für die Unversehrtheit keine Haftung  übernommen. Die Haftung für Schäden durch Lohnarbeit bleibt auf unsere  ausgeführte Arbeit beschränkt, für die Ware selbst bleibt jegliche Haftung  ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die unserem Unternehmen aus jedem  Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich unser Unternehmen  das uneingeschränkte Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor  (Vorbehaltsgegenstände).
  2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände  unserem Unternehmen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die  Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller  ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten  Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Nummern – zu veräußern,  zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen  Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer  ordnungsgemäßen Gesch.ftsführung weiter veräußert werden. In diesem  Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der  Veräußerung bereits jetzt an unser Unternehmen abgetreten. Die  Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.  Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller  gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die  Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem  Abnehmer tritt der Besteller hiermit an unser Unternehmen ab.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den  Besteller nimmt dieser für unser Unternehmen unentgeltlich vor. Bei  Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der  Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht unserem Unternehmen  gehörenden Waren steht unserem Unternehmen der dabei entstehende  Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes  der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum  Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.  Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die  Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller unserem Unternehmen im  Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,  vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der  neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.  Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und  zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder  Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Nummer 3 vereinbarte  Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der  Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter  veräußert worden sind. Auch insoweit nimmt unser Unternehmen die  Abtretungen bereits jetzt an.
  5. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als  wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt  der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa  entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten,  einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an unser  Unternehmen ab. Die Abtretungen nimmt unser Unternehmen bereits jetzt  an.
  6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das  Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer  Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden  Forderungen mit allen Nebenrechten an unser Unternehmen ab. Die  Abtretungen nimmt unser Unternehmen bereits jetzt an.
  7. Wenn der Wert der für unser Unternehmen nach den vorstehenden  Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen unseres  Unternehmens nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 %  übersteigt, so ist unser Unternehmen auf Verlangen des Bestellers zur  entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei  Zahlungsverzug ist unser Unternehmen zur Rücknahme der gelieferten  Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserkl.rung berechtigt und der  Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 

10. Zahlung

  1. Wenn unserem Unternehmen Umstände bekannt werden, die die  Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen  Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist unser Unternehmen  berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks  angenommen hat. Zudem ist unser Unternehmen in diesem Fall berechtigt,  Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  2. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein  Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist unser  Unternehmen auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des  Vertrages zurückzutreten.
  3. Unser Unternehmen ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen  des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.  Unser Unternehmen wird den Besteller über diese Art der erfolgten  Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist  unser Unternehmen berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann  auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  4. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich  nicht um rechtskräftige festgestellte oder von unserem Unternehmen nicht  bestrittene Gegenforderungen handelt.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen  zwischen unserem Unternehmen und Besteller gilt das Recht der  Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,  juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen  Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz unseres Unternehmens  ausschließlicher Gerichtsstand (Amtsgericht / Landgericht Meiningen) für alle  sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden  Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein  oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen  und Vereinbarungen nicht berührt.

12. Sonstiges / Schutzrechte

Für die Rechtsmäßigkeit der Benutzung, uns zum Zweck der Angebots- bzw.  Auftragsabwicklung zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Skizzen, Modelle  u. ä. haftet ausschließlich der Besteller.